Eingefrorene Leitungen

Aktuelles

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Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß §§ 15 WHG i.V.m. 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Süd X“ einschließlich angrenzendem Außengebiet und Straßenwasser der L 449 in den Königsgraben (Gewässer III. Ordnung)

 

B E K A N N T M A C H U N G

Die   Verbandsgemeindewerke Göllheim haben bei der Struktur- und        Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung  einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Süd X“ einschließlich angrenzendem Außengebiet und Straßenwasser der L 449 in der Ortsgemeinde Göllheim über Regenrückhaltebecken, ein straßenbegleitendes Muldensystem und einen Zulaufgraben im Bereich der Mulde 1 in den Königsgraben (Gewässer III. Ordnung) gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.  Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Zeit vom 30.08.2024 bis einschließlich 30.09.024 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

  • auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Göllheim unter

      https://vg-goellheim.de/aktuelles/

     abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der      Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim
Fachbereich II, Zimmer 2.11
Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3
67307 Göllheim

innerhalb der allgemeinen Dienststunden

Mo         08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
DI          08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
MI          08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
DO         08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr 
FR         08.30 – 12.00 Uhr.

 

2.  Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der 

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern oder der
  • Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim

 

     bis spätestens 14.10.2024

 

schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden .

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.  Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen        Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der        Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG        einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.  Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.  Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.  Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn    

    verhandelt werden.

7.  Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-    können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die    Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

 -   kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.  Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden,

     wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.