Luftaufnahme Göllheim, im Hintergrund der Donnersberg

Bauvoranfrage

Bauvoranfrage

Bauvoranfrage

Es besteht auch die Möglichkeit eine Bauvoranfrage einzureichen. Hier ist eine Beschreibung des Vorhabens inkl. Skizze und ein amtlicher Lageplan erforderlich. Je genauer und detaillierter das Bauvorhaben hier bereits dargestellt werden kann, desto eher kann die Genehmigungsbehörde eine Aussage zu einer späteren Genehmigungsfähigkeit treffen. Die Bauvoranfrage ist vorallem zu empfehlen, wenn der Bauherr die Rechtssicherheit haben möchte, dass das geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, denn es ergeht ein förmlicher Bescheid. Baurecht entsteht hier noch nicht, ein Bauantrag ist trotz dessen notwendig. Diese Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung bei der Verbandsgemeinde Göllheim abzugeben.


LEISTUNGSBESCHREIBUNG

Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Baunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenen Fragen erforderlich sind.

Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.


WELCHE GEBÜHREN FALLEN AN?

Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 


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